Weltweit schätzt die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen die Anzahl der Kinderarbeiter auf etwa 152 Millionen – rund 73 Millionen von diesen gehen dabei einer gefährlichen oder ausbeuterischen Arbeit nach. Besonders prekär ist die Situation demnach in Entwicklungsländern, denn wo sich die Kostenschraube besonders weit drehen lässt, spielen Menschenrechte, Arbeitsschutz und andere Standards meist keine Rolle – ein Zusammenspiel, von welchem auch deutsche Firmen profitieren.

Abhilfe soll nun das sogenannte Lieferkettengesetz schaffen. Seine Notwendigkeit scheint angesichts jüngster Umfrageergebnisse offensichtlich: Demnach geht rund jedes zweite Unternehmen zu sorglos mit der Einhaltung der Menschenrechte in seiner Lieferkette um. Doch was hat es mit dem Lieferkettengesetz überhaupt auf sich? Welche Unternehmen sind betroffen? Und worauf müssen diese künftig achten, um nicht in Konflikt mit dem neuen Gesetz zu geraten?

Eine weltweite Kontrollpflicht für Unternehmen – mit Ausnahmen

Nach langem Hin und Her hat man sich in der Politik schließlich geeinigt: Das sogenannte „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ soll nun ab dem 1. Januar 2023 gelten. Das Lieferkettengesetz, offiziell Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, ist dabei einer seiner Hauptbestandteile. Es basiert auf internationalen Leitprinzipien und verpflichtet Unternehmen, welche in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, dazu, die Einhaltung der Menschenrechte sowie sozialer und ökologischer Mindeststandards bei ihren Lieferanten zu kontrollieren und durchzusetzen.

Die gesetzliche vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten umfassen unter anderem die Einrichtung eines Risikomanagementsystems und beinhaltet die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, die Erarbeitung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Risikobehandlung sowie die Etablierung eines Beschwerdeverfahren. Allerdings tritt das neue Gesetz stufenweise in Kraft: So gilt es vorerst nur für Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten. Erst ab 2024 sind auch andere Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten betroffen. Kleinere Unternehmen können also vorerst aufatmen.

Auf das Lieferkettengesetz vorbereitet sein – aber wie?

Wer seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt, dem drohen Bußgelder von bis zu 800.000 Euro, oder von bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes. Auch können sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Vor allem Wirtschaftszweige mit komplexen Lieferketten und Lieferantenbeziehungen in Entwicklungsländer, wie beispielsweise die Textil- und Lebensmittelbranche, stellt das neue Lieferkettengesetz vor eine Herkulesaufgabe. Dabei ist die Idee eines solchen Gesetzes keineswegs neu – ändere Länder nehmen Unternehmen bereits seit längerem in die Pflicht.

Die unternehmerische Praxis wird zeigen, welche Maßnahmen sich bewähren und wie effektiv sich die Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüfen lässt. Für global agierende Unternehmen steht jedoch schon heute fest: Regelmäßige und aktuelle Schulungen werden ein wichtiger Bestandteil des geforderten Risikomanagementsystems sein. Darum bietet Security Island ein rechtssicheres E-Learning, mit welchem Supply-Chain-Verantwortliche und andere Schlüsselpositionen flexibel geschult werden können – global und mehrsprachig.