So schnell geht es selten: Nach Verabschiedung Mitte Mai im Bundesrat und Verkündung am 2. Juni ist jetzt am 2. Juli 2023 das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSChG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird die EU-Richtlinie für Whistleblower final in nationales Recht umgesetzt. Aufgrund der Verzögerungen seitens Deutschlands wurde in der Vergangenheit bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik eingeleitet. 

Hintergrund des Gesetzes

Grundlage der europaweit als Standard festgelegten Gesetzesgebung ist der „Schutz von natürlichen Personen, die ihm Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellten melden oder offenlegen.“ (HinSchG, Abschnitt 1 §1). Unternehmen müssen mit Informationen zur Identität der Hinweisgebenden DSGVO-konform umgehen und müssen die Person vor jeglicher Form von Anfeindung nach Meldung schützen.

Anwendungsbereiche des HinSchG sind sowohl nationales also auch EU-Recht, wenn es sich bei den gemeldeten Auffälligkeiten um strafbewehrte oder bußgeldbewehrte relevante Vergehen handelt, denen nachgegangen werden muss.

Änderungen für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden

Bereits bis zum 2. Juli, also mit Inkrafttreten des Gesetzes, waren Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden verpflichtet, sichere Hinweisgebersysteme im Unternehmen einzuführen. Diese einzurichtende (digitale) Meldestelle wird fest in das Compliance Management des Unternehmens eingebunden und muss Hinweisgebenden in einer Frist von sieben Tagen die eingegangene Meldung bestätigen. Innerhalb von drei Monaten bekommen die Hinweisgebenden von der Meldestelle Informationen darüber, welche mithilfe welcher Maßnahmen der gemeldete Hinweis bearbeitet wurde. Dies kann beispielsweise eine interne oder externe Untersuchung des Falls sein oder auch die direkte Weiterleitung an die zuständige Aufsichtsbehörde.

Fristverlängerung für kleinere Unternehmen

Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von 50 bis 249 Mitarbeitenden haben bis 17. Dezember 2023 Zeit, die entsprechenden Meldesysteme im Unternehmen zu integrieren und ihre Mitarbeitenden über die Neuerungen aufzuklären. Für sie gelten darüber hinaus die gleichen Vorgaben wie für Unternehmen mit einer höheren Zahl an Mitarbeitenden.

Mitarbeitende richtig einbinden

Um Mitarbeitenden die wichtigen Informationen zu den Aufgaben der neuen Gesetzgebung und damit verbunden den Rechten und Pflichten des Unternehmens zu vermitteln, sind Schulungen und digitale Kurse wie E-Learnings eine gute Methode, um vielen Mitarbeitenden die gleichen Informationen schnell und zeitlich flexibel zur Verfügung zu stellen. Nur wenn die Angestellten auf allen Unternehmensebenen wissen, wie die richtige Handhabung der Änderungen funktioniert, kann das interne Hinweisgebersystem richtige Umsetzung und Anwendung finden. Dies schafft wiederum Akzeptanz und sorgt für Vertrauen bei Kunden, Partnerunternehmen und in der öffentlichen Wahrnehmung allgemein.