Einladungen und Sachgeschenke sind nicht nur in der Weihnachtszeit ein Thema, das Mitarbeitende umtreibt. Um mögliche Compliance-Verstöße zu vermeiden, sind einige grundsätzliche Regeln zu beachten. Der Gesetzgeber gibt hier allerdings keine konkreten Wertgrenzen für die Annahme und Gewährung von Geschenken und anderen Zuwendungen vor. Umso wichtiger ist es daher, dass Unternehmen eigene Regeln definieren und diese entsprechend an die Mitarbeitenden und Führungskräfte kommunizieren. Dementsprechend unterschiedlich gehen Unternehmen mit Geschenken um: Während einige keinerlei Geschenke und Zuwendungen zulassen, definieren andere spezifische Wertgrenzen oder überlassen es den Beschenkten oder Schenkenden, zu beurteilen, ob die Handlung sozialadäquat und branchenüblich ist. Nicht selten wird bei Überschreitung bestimmter Grenzen die Genehmigung des Vorgesetzten oder des Compliance-Beauftragten gefordert. Doch wann gilt ein Geschenk als problematisch?

Zeitpunkt, Häufigkeit, Angemessenheit

Um dies zu bewerten, spielen vor allem der Zeitpunkt, die Häufigkeit und die Angemessenheit der Zuwendung eine Rolle. So darf diese nicht in zeitlichem Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen oder anderen bedeutenden Geschäftsentscheidungen stehen. Auch sollten Geschenke stets anlassbezogen und nicht zu häufig gewährt werden. Zudem dürfen sie niemals an Bedingungen geknüpft sein. Und natürlich müssen sie die Grenzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit wahren. Demnach müssen Zuwendungen aller Art im gegebenen Kontext üblich sein. Dies bezieht sich nicht nur auf den Wert der Zuwendung, sondern auch auf die Stellung von Schenkendem und Beschenktem. So sind Geschenke an Amtsträger grundsätzlich tabu. Auch sollten Geschenke stets an die Firmen-, niemals an die Privatadresse versendet werden. Doch was bedeutet dies nun für die Weihnachtszeit? Sollten Unternehmen besser auf Geschenke verzichten? Oder lässt die Compliance Zuwendungen an Kunden, Geschäftspartner und Lieferanten in einem bestimmten Rahmen zu?

Auch zu Weihnachten ist Vorsicht geboten

Die gute Nachricht: Kleine Aufmerksamkeiten zu Weihnachten sind in aller Regel unproblematisch und gehören weiterhin zur gängigen Geschäftspraxis. Eine einfache Flasche Wein oder Pralinen sind also grundsätzlich kein Problem, sofern diese ausdrücklich als Weihnachtsgruß überreicht werden. Trotzdem sollten Unternehmen auch zur Weihnachtszeit besondere Vorsicht walten lassen. Von extravaganten Geschenken sollte allerdings tunlichst abgesehen werden. Hierzu zählen besonders Schmuck, Einladungen in gehobene Restaurants oder zu Veranstaltungen. In keinem Falle darf der Eindruck entstehen, die Zuwendung solle oder könnte die Beschenkten in ihrer geschäftlichen Entscheidungsfindung beeinflussen. Bei Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst sollte man auf jegliche Art der Zuwendung verzichten – zu schnell bewegt man sich auf strafrechtlich relevantem Terrain. Es empfiehlt sich daher, nicht nur die eigenen Compliance-Regeln, sondern auch die der Kunden, Geschäftspartner und Lieferanten zu berücksichtigen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Vorgaben konkret und praxisbezogen sind. Mit einem fundierten Training lassen sich Mitarbeitende und Führungskräfte im Umgang mit Geschenken und Zuwendungen schulen, um zu verhindern, dass die Vorfreude auf Weihnachten durch Unsicherheit und Zweifel getrübt wird. Security-Island unterstützt Sie dabei und hat ein modulares Training zum richtigen Umgang mit Geschenken und Zuwendungen entwickelt.